Österreich plant mit dem neuen „Aktivitätsfreibetrag“ (§ 105a EStG) ab dem Kalenderjahr 2027 eine steuerliche Begünstigung für Personen, die trotz Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Der Freibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro Tätigkeitsmonat und gilt sowohl für nichtselbständige als auch für betriebliche Einkünfte.
Das BFG hat entschieden, dass im Baugewerbe zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer – die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) gar nicht hätte verrechnet werden dürfen – nicht im Wege der Veranlagung als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Ein allfälliger Erstattungsanspruch ist ausschließlich über den Weg der Nachsicht (§ 236 BAO) zu verfolgen.
Der VwGH hat klargestellt, dass Unternehmer, die in Kleinbetragsrechnungen irrtümlich einen zu hohen Umsatzsteuersatz ausweisen, die zu viel ausgewiesene Steuer gegenüber Endverbrauchern (Nichtsteuerpflichtigen) nicht schulden. Entscheidend ist, ob die Leistung an einen steuerpflichtigen oder an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbracht wurde – unabhängig vom Verwendungszweck.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sowohl das klassische Factoring (Forderungsverkauf) als auch das Factoring durch Verpfändung als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren sind. Eine Steuerbefreiung als Kreditgewährung kommt nicht in Betracht.
Der VwGH hat bestätigt, dass die Übertragung von Kapitalvermögen (z. B. Investmentfondsanteile) einer Privatstiftung an den Begünstigten steuerlich als entgeltlicher Erwerb gilt. Damit verliert das zugewendete Vermögen seinen Altbestandscharakter – auch wenn es bei der Stiftung als steuerfreier Altbestand qualifiziert war.
Ab 1. April 2026 gelten in Österreich neue, erhöhte Mietrichtwerte und Kategoriebeträge – eine automatische Mietzinssteigerung tritt dadurch jedoch nicht ein. Wer im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) bereits für den Zinstermin Mai 2026 erhöhen möchte, muss die 14-tägige Ankündigungsfrist zwingend einhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass Aufwendungen für ein betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, auch wenn kein Pflegegeld und keine amtliche Behinderungsbestätigung vorliegen. Die Behinderung kann auch durch eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.
Seit 1. Jänner 2026 verpflichtet das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) österreichische und in Österreich tätige Krypto-Dienstleister zur jährlichen Meldung steuerlich relevanter Transaktionen an das Finanzamt. Wer Kryptowährungen auf ausländischen Plattformen hält und bisher keine Erklärung abgegeben hat, sollte dies rasch nachholen.
Ab 1. Juli 2026 wird die Umsatzsteuer auf eine definierte Liste von Grundnahrungsmitteln dauerhaft von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Für betroffene Unternehmen besteht unmittelbarer Anpassungsbedarf bei Kassen, Preisauszeichnung und Buchführung.
Bis 30. Juni 2026 müssen Arbeitnehmer mit Pflichtveranlagungstatbestand ihre Steuererklärung 2025 elektronisch über FinanzOnline einreichen – wer dies versäumt, riskiert empfindliche Nachzahlungen. Wer freiwillig veranlagt, kann sich durch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eine mitunter beachtliche Steuergutschrift sichern.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass die bloße Absichtserklärung, eine Liegenschaft vermieten zu wollen, nicht ausreicht, um Vorsteuern und Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Wer keine bindenden Vereinbarungen abgeschlossen oder sonstige nach außen erkennbare Handlungen gesetzt hat, verliert den Abzugsanspruch – rückwirkend für alle offenen Veranlagungsjahre.
Aktuell werden gefälschte Schreiben per Post und E-Mail versandt, die als Absender das Finanzamt/BMF bzw. andere Institutionen (Firmenbuchgericht oder Ähnliche) FINGIEREN. Seien Sie hier besonders vorsichtig!
Ein Urlaubsanspruch verjährt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen offenen Urlaub zu konsumieren.
Auch der Prokurist haftet für Steuerschulden, wenn sie mit steuerlichen Agenden betraut sind oder diese faktisch ausüben
Die erweiterte beschleunigte Abschreibung steht pro Gebäude nur einmalig zu.